Die Überwachungsbehörde versteht die Begründung der Kommission dahingehend, dass in Fällen, in denen das einzelstaatliche Recht zu Stempelabgaben in Verbindung mit Umwandlungen privater Unternehmen auf dem Grundsatz der Steuerneutralität beruhe (und der Schwerpunkt somit auf dem Fortbestand derselben wirtschaftlichen Einheit im Unterschied zu Fällen liege, in denen das Rechtssubjekt nicht identisch ist), der Logik einer derartigen Steuerregelung entspricht, das Prinzip auch auf Situationen auszudehnen, in denen der Staat oder eine Gemeinde eine wirtschaftliche Einheit, die bislang als zum Staa
t oder zur Gemeinde gehörig geführt wurde, in ein eigenständi ...[+++]ges Rechtssubjekt auslagert.