Für den Fall, dass der Staat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug während des Zeitraums, in dem es aus dem Fischereiflottenregister der
Union gelöscht war, gefahren ist, nach Unionsrech
t als nicht kooperierender Staat in Bezug auf die Bekämpfung, Verhinderung und Unterbindung der IUU- Fischerei oder als S
taat, der die nicht nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zulässt, eingestuft ist, wird eine solche Fangerlaubnis nur erteilt, wenn
...[+++] erwiesen ist, dass die Fangtätigkeit des Fischereifahrzeugs beendet ist und der Eigner sofort tätig geworden ist, um das Fahrzeug aus dem Register dieses Staates zu löschen.