1. Eine Person, die rechtlich vorgeschriebene
Bücher betrügerisch führt oder Buchführungsunterlagen so verbirgt, zerstört
oder beschädigt, dass dies dazu führt, dass die Tätigkeiten der Person, die Beträge
oder Strukturen des Vermögens, der Aktiva
oder der Passiva derselben gänzlich
oder zum Teil
nicht ermittelt werden können, wird durch eine Geldstrafe
oder durch Verhaftung
oder durch eine Haftstrafe von bis zu vier Jahren bestraf
...[+++]t.