In Bezug auf die Beschränkung des Eigentumsrech
ts (erster Teil des ersten Klagegrunds) hat der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 50/20
11 bereits erkannt, dass die soziale Auflage eine Einschränkung des Rechtes der Benutzung des Eigentums beinhaltet, da nicht gewährleistet ist, dass der Bauherr oder Parzellierer ein Einkommen auf den Teil des Bauprojekts oder der Parzellierung, auf dem die soziale Auflage lastet, erzielen kann, und sein Gewinn in jedem Fall niedriger sein wird, als w
enn der freie Markt ...[+++]funktionieren kann (B.39.2).