Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren i
n den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betra
g der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß
festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheit
sleistunge ...[+++]n für den vorläufigen Zoll erging.