Eine Geldbusse, die auf das Zehnfache der hi
nterzogenen Abgaben festgesetzt wird, könnte in gewissen Fällen eine derartige Beeinträchtigung der Finanzlage der Person, der sie auferlegt
wird, darstellen, dass sie eine unverhältn
ismässige Massnahme gegenüber ihrem rechtmässigen Ziel und ein Verstoss gegen das Recht auf Eigentum, das durch Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert
wird, wäre (EuGHMR, 11. Januar 2007, Mamidakis
...[+++]gegen Griechenland).