(21) Diese Verordnung beschneidet in keiner Weise die Befugnisse und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften. Die Ermächtigung eines unabhängigen Amt
es zur Durchführung externer administrativer Unte
rsuchungen in diesem Bereich verstößt daher in keiner Weise gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Tätigkeit eines solchen Amtes wird zudem ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug, Korruption und sonstige re
...[+++]chtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ermöglichen und ist somit auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar -