80. erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinen Jahresberichten für die vergangenen drei Jahre darauf hingewiesen hat, dass für die zusätzliche Ruhegehaltsregelung des Parlaments eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen werden muss; erinnert daran, dass nach Auffassung des Rechnungshofes ferner eindeutige Regeln für den Fall eines Defizits festzulegen sind; stellt jedoch fest, dass der Juristische Dienst des Parlaments die Auffassung vertritt, dass es bereits „eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zusatzversorgung“ gibt, und zwar aufgrund „der verwaltungspolitischen Autonomie des Europäischen Parlaments, die sich aus Artikel 199 EGV (
ex-Artikel 142 EWG) ergibt, welche ...[+++] das Europäische Parlament ermächtigt, die Maßnahmen für seine interne Arbeitsweise zu ergreifen“, und dass außerdem „ab dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts Artikel 27 des Statuts die Rechtsgrundlage für den Pensionsfonds bilden“ wird;