"j) Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals ins Zollgebiet der G
emeinschaft eingeführt werden, d. h. der angeflogene Flughafen bei Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei ander
...[+++]en Transportarten;