Der Ministerrat weise noch darauf hin, dass die dekret
ale Bestätigung des Erlasses über den Schutz der Dünen als solche betrachtet nicht
beanstandet werden könne; der Hof habe in seinem Urteil Nr. 24/96 (Erwägung B.4.5) gesagt, dass diese Bestätigung nicht auf die Absicht zurückzuführen sei, die betreffenden Eigentümer von Parzellen einer allen Bürgern gebotenen Gerichtsbarkeitsgarantie zu berauben, sondern vor allem durch die Zielsetzung des Dekrets ge
rechtfertigt werde, nämlich ...[+++] einen schnellen und effizienten Schutz der Dünen und der für das Dünengebiet wichtigen Agrargebiete.