- zwischen den Arbeitnehmern im Dienste eines Arbeitgebers, der die du
rch den königlichen Erlass vom 21. Dezember 199
2 vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten habe, und die folglich Anspruch auf einen Lohn erheben könnten, der einem Drittel der Wochenarbeitszeit entspreche, und den Arbeitnehmern im Dienste eines Ar
beitgebers, der die Formalitäten des obengenannten königlichen Erlasses eingehalten habe, und die folglich nur Anspruch auf den Lohn
...[+++] für die tatsächlich erbrachten Leistungen hätten.