(3) Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie gewöhnlich arbeiten, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez
ember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ein
en Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister in demjenigen Mitgliedstaat beachten müssen, in den die Ar
beitnehmer entsandt ...[+++]werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten.