Darum hat der Berichterstatter Änderungsanträge einbezogen, die klarstellen,
dass kein Vorgehen erfolgen kann, solange eine Schädigung von Gemeinschaftsinteressen nicht eindeutig erwiesen ist, dass den Betroffenen uneingeschränkter Zugang zu sämtlichen zu den Ermittlungen gehörenden Informationen zu gewähren ist, dass gemeinschaftsfremden Luftfa
hrtunternehmen eine Entschädigung zusteht, wenn sie zu Unrecht benachteiligt werden, und dass keine Maßnahmen gegen kleine gemeinschaftsfremde Luftfahrtunternehmen ergriffe
...[+++]n werden sollen, die nur einen Bruchteil am Luftverkehrsmarkt ausmachen.