Dies würde durch einen Mechanismus gewährleistet, bei dem der "Sendestaat" A (d.h. das Land, von dem aus eine Sendung ausgestrahlt wird) sicherstellt, da
ß - falls von einem "Empfängerstaat" B (d.h. dem Land, in dem die Ausstrahlung empfangen wird) gewünscht - die Rundfunkanstalten des Landes A keine Exklusivrechte für bedeutende Ereignisse ausüben dürfen, wenn dadurch der Öffentlichkeit des Landes B die Möglichkeit genommen wird, diese Großereignisse im Fernsehen zu verf
olgen und wenn dies unter Bedingungen erfolgt, die den in di
esem Land ...[+++]geltenden Bedingungen gleichwertig sind.