Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unte
rabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird
oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt
oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mit
gliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präs
...[+++]identen des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet.