126. fordert alle Staaten auf, praktische Schritte zu unternehmen, um die Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten gegen jede Art von Angriffen zu schützen und im Fall solcher Vorfälle die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um sie wirksam zu untersuchen und die Schuldigen zu verfolgen; verweist auf die am 9. Dezember 1999 angenommene UN-Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger und betont, dass diplomatische Vertretungen und Dienststellen der Europäischen Union in Drittländern die Tätigkeiten lokaler Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger überwachen und gegebenenfalls zu deren Unter
stützung und Schutz eingreifen sollten ...[+++]; ermutigt die Europäische Union, jene NRO rechtlich, politisch und finanziell zu unterstützen, die sich gewaltfrei für den Schutz von Menschenrechtsverteidigern in anderen Ländern einsetzen;