die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vo
llstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft
eine Straftat, die unter den in Anhang D aufgeführten Kategorien von
Straftaten genannt wird — wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben —, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit
einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchs
tmaß von mindestens ...[+++]drei Jahren bedroht ist, oder