- eine nicht vernünftig gerechtfertigte Diskriminierung einfü
hren würde zwischen einerseits dem Beschuldigten, der Gegenstand einer Regelung des Verfahren
s nach Ablauf einer vollständigen gerichtlichen Untersuchung ist und der den Lauf der Verjährung während der gerichtlichen Untersuchung genießt, und andererseits dem Beschuldigten, der im Stadium der Regelung des Verfahrens mit einer unvollständigen gerichtlichen Untersuchung konfrontiert wird und dem der Lauf der Verjährung während der für die Durchführung zusät
...[+++]zlicher Untersuchungshandlungen nötigen Zeit versagt wird;