Die Verpflichtung, eine Evaluierung vorzunehmen, ist in Artikel 13 Absatz 2 bis 4 des IDABC-Beschluss
es festgelegt. Dort wird die Kommission außerdem verpflichtet, die Ergebnisse der Evaluierung dem Europäischen Parlament und
dem Rat bereits in einer sehr frühen Phase des Programmzyklus vorzulegen, um sicherzustellen, dass die Kommission im Rahmen der Bewertung darüber berichtet, ob der Betrag für den Zeitraum 2007-2009 mit der Finanziellen Vorausschau
...[+++] in Einklang steht.