Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollte in Fällen, in denen bestimmte Teile des Hoheitsgebiets e
ines Mitgliedstaats einem Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, unterliegen, für die Versendung solchen Fleisches sowie von solchen Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für die das
Verbot nicht gilt, bestimmte Anforderungen insbesondere in Bezug auf die
...[+++]Bescheinigung festlegt werden, und diese Veterinärbescheinigungen sollten einen Verweis auf den vorliegenden Beschluss enthalten.