(6) Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich
vorgeschrieben ist, einem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Verfügungen im Zusammenhang mit seiner Steuerpflicht zuzustellen, und in Anbetracht der daraus erwachsenden Schwierigkeiten für die Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist, wäre es angebracht, dass di
e Steuerbehörden in derartigen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in den der Steuerpflichtige verzoge
n ist, um Amtshilfe ...[+++]ersuchen können.