Der Hof hat geurteilt, dass dann, wenn der Täter für die gle
iche Tat alternativ bestraft werden kann, das heisst, wenn er für die gleichen Taten entweder ans Korrektionalgericht verwiesen werden kann oder ihm eine administrative Geldbusse auferlegt werden kann, gegen d
ie er Einspruch vor einem anderen als einem Strafgericht einreichen kann, grundsätzlich ein Parallelismus zwischen den Massnahmen zur Individualisierung der Strafe bestehen muss; wenn das Korrektionalgericht für die gleichen Tat
...[+++]en eine geringere Geldbusse als das gesetzliche Mindestmass wegen mildernder Umstände auferlegen kann (Artikel 85 des Strafgesetzbuches) oder wenn es einen Aufschub gewähren kann (Gesetz vom 29. Juni 1964), muss das Arbeitsgericht, das mit dem Einspruch gegen den Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion befasst ist, grundsätzlich über die gleichen Möglichkeiten zur Individualisierung der Strafe verfügen (Urteile Nrn. 40/97, 45/97, 128/99, 86/2007).