Dies gilt jedoch nicht für EU-Bürger, die in ihren Heimatmitgliedstaat zurückkehren, nachdem s
ie eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt haben[8], sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für EU-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, ohne sich dort länger aufzuhalten[9] ( beispielsweise durch Erbringung von Dienstleistungen in einem
anderen Mitgliedstaat, ohne dort Auf
...[+++]enthalt genommen zu haben ).