Die Verpflichtung des Ausländers, die
Kanzlei über seinen Wunsch, einen Syntheseschriftsatz zu hinterlegen, innerhalb einer Frist von acht Tagen zu informieren, ist durch den Willen gerechtfertigt, zur « Verkürzung der Bearbeitungsdauer des Asyl- und Einwanderungsverfahrens » beizutragen, sowie durch das Bemühen um Kohärenz mit anderen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1
980, die dem Kläger ebenfalls eine Frist von acht Tagen gewähren, um auf den Standpunkt der Gegenpartei zu replizieren (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53
...[+++]-2572/002, S. 6).