Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rec
htsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten eine
n unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffent
...[+++]lich bekannt zu machen oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.