(
13) Durch die Richtlinie 98/71/EG konnte keine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Anwendung des Musterschutzes auf Bauelemente erreicht werden, die mit dem Ziel verwendet werden,
die Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, wenn das Muster bei eine
m Erzeugnis benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, das Bauelement e
...[+++]ines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist.