Stoffe, die gemäß der Richtlinie des Rates 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 als Krebs erzeugende, Erbgut verändernde oder fortpflanzungsgefährdende Sto
ffe der Kategorie 3 eingestuft sind, sollten aufgrund des mit ihnen möglicherweise verbundenen, besonderen Risikos für die mensch
liche Gesundheit in kosmetischen Mitteln verboten werden, es sei denn, eine solche Verwendung wird durch den Wissenschaftlichen Ausschuss
...[+++] "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse" als sicher angesehen.