Im zweiten Fall gelten außerdem andere Vorschriften für den für weitere Kapitalübertragungen vorgesehenen Freibetrag, was insgesamt zu einer höheren Besteuerung führen kann. Diese unterschiedliche Besteuerung von Kapitalübertragungen zwischen Ehepartnern, die ihren Wohnsitz im Inland haben, und solchen, die im Ausland leben, stellt eine Diskriminierung dar und verstößt gegen das EU-Recht (Artikel 18 AEUV).
Dit verschil in fiscale behandeling van overdrachten tussen ingezeten en niet-ingezeten echtgenoten is discriminatoir en in strijd met de EU-regels (artikel 18 VWEU).