Enthalten sollten sie Mindestmaschenöffnungen für gezogene Fanggeräte und Stellnetze, Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, Sperrgebiete und Gebiete mit Fangbeschrä
nkungen, Naturschutzmaßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Meeressäugetieren und Seev
ögeln in bestimmten Gebieten sowie alle sonstigen derzeit bestehenden regionalspezifischen Maßnahmen, die nach wie vor erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele erreicht werden, und zwar bis im Rahmen der Regionalisierung ents
prechende ...[+++]Maßnahmen ergriffen werden.