In der Erwägung, dass die Wallo
nische Regierung in diesem Rahmen daran erinnert, dass der Grundsatz des Ausgleichs, so wie er in Artikel 46, § 1, Absatz 2, 3° des CWATUPE erklärt ist, nicht der Ausgleich von Umweltauswirkungen eines besonderen Projekts, sondern die Streichung im Sektorenplan eines Verstädterungspotentials ist, das im Verhäl
tnis mit demjenigen steht, dessen Eintragung geplant ist; dass nochmals zu betonen ist, dass die Umweltauswirkungen des neuen Verstädterungspotentials, das man in den Sektorenp
...[+++]lan eintragen will, über die unmittelbare Umgebung reichen können;