Jede der Vertragsparteien u
nd die in Artikel 3 dieses Abkommens bestimmten Organe und Rechtsträger stellen sicher, dass sie über ein Geheimschutzsystem und Geheimschutzmaßnahmen verfügen, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und -mindeststandards basieren, die in ihren
jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 11 zu treffenden Vorkehrungen ihren Niederschlag finden, so dass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf die im Rahmen dieses
Abkommens ...[+++] bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen gewährleistet ist.