Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen
durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte
durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, V
olkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR) gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) (7) zu erstellen und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für den Eurorau
...[+++]m und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.