Für die Feststellung, inwieweit ein Hersteller seine in
Artikel 4 genannten spezifischen Emissionsziele erfüllt, werden die spezifischen
CO2-Emissionen für jedes leichte Nutzfahrzeug, das so konstruiert ist, dass es mit einem Gemisch aus Ottokraftstoff und Bioethanol mit einem Bioethanolgehalt von 85 % („E85“) betrieben werden kann, und das den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder den europäischen technischen Normen entspricht, bis 31. Dezember 2015 um 5 % in Anerkennung der Tatsache verringert, dass beim Betrieb mit Biokr
...[+++]aftstoffen ein größeres Potenzial hinsichtlich Technologie und Emissionsreduktion gegeben ist.