Der Wirtschaftszweig der Union
wandte ferner ein, dass die von den indischen Herstellern der Stichpr
obe in der parallel geführten Antidumpinguntersuchung vorgelegten Daten als unzuverlässig befunden worden seien und daher Artikel 18 der Verordnung (EG
) Nr. 1225/2009 des Rates (7) herangezogen worden sei, weshalb der entsprechende Artikel 28 der Grundverordnung in der derzeitigen Untersuchung ebenfalls hätte herangezogen werden müss
...[+++]en.