Erster Rechtsmittelgrund: Toshiba trägt vor, das Gericht habe bei s
einer Einschätzung, dass japanische Hersteller von Leistungstransformatoren potenzielle Wettbewerber auf dem EWR-Markt seien, (1) weil die Zutrittsschranken zum EWR-Markt nicht unüberwindbar ge
wesen seien und (2) aufgrund des Bestehens eines Gentlemen’s Agreement, einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt; stattdessen hätte es prüfen müssen, ob die japanischen Hersteller tatsächlich konkrete Möglichkeiten gehabt hätten, in den EWR-Markt einzudringen, und ob ein s
...[+++]olches Eindringen eine wirtschaftlich realisierbare Strategie gewesen wäre.