Art. 3 bis. Für die Löhne, die Gehälter, die Sozialleistungen, die Zulagen, die Prämien
und die Vergütungen muss in allen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, in
allen Bestimmungen von individuellen und kollektiven Arbeitsabkommen, in
allen anderen Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und in
allen einseitigen Entscheidungen d
es Arbeitgebers, in denen eine Bindung an einen Preisindex vorgesehen ist, der abgeflachte Gesundheitsindex berücksic
...[+++]htigt werden ».