G
ewinn oder Verlustbeteiligungsvereinbarungen, bei denen den Instrumenteninhabern
Gewinne oder Verluste nach Maßgabe des Nennbetrags ihre
r Instrumente im Vergleich zu anderen Instrumenten derselben Klasse zugeteilt werden, sind dagegen Transaktionen, bei denen die Ins
trumenteni ...[+++]nhaber in ihrer Eigenschaft als Eigentümer agieren, und sollten deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die in den Paragraphen 16A oder 16C genannten Merkmale gegeben sind, berücksichtigt werden.