E. in der Erwägung, dass die V
eröffentlichung des Binnenmarktanzeigers durchweg dazu beigetragen hat, die Umsetzung von Binnenmarktregeln zu verbessern, indem durch sie obje
ktive und relevante Daten zur Umsetzung und An
wendung dieser Normen durch die Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden; ist jedoch d
er Auffassung, dass einige Mitgliedstaaten das ...[+++] Ziel einer korrekten und rechtzeitigen Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften in einzelstaatliches Recht noch immer nicht vollständig erfüllen, und dass daher objektive Daten auf der Grundlage systematischer und unabhängiger Nachverfolgung weiterhin den Kern des Binnenmarktanzeigers bilden sollten; in der Erwägung, dass ein stärker qualitativ ausgerichteter Ansatz gewählt werden muss, bei dem jenseits der Zahlen die Gründe für dieses Defizit erfasst werden;