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. in der Erwägung, dass es gegen das geltende verbindliche humanitäre Völkerrecht (einschließlich der Genfer Konventionen) verstößt, in einem Konflikt Waffen gegen Zivilisten einzusetzen, insbesondere in Fällen, in denen Waffen mit unterschiedsloser Wirkung in Gebieten eingeset
zt werden, in denen zahlreiche zivile Opfer zu erwarten sind, wie etwa städtische Gebiete oder öffentliche Gebäude; unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass ein solcher Einsatz von Waffen unter die Kriegsverbrechen fallen kann und daher letztlich der Rechts
...[+++]prechung des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegt,