„öffentliche Sammlungen“ diejenigen Sammlungen, die nac
h der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum
dieses Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb
dieses Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet
dieses Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung is
t oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert ...[+++].