In der zweiten Kategorie sollte ei
ne Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Ursprung
smitgliedstaat über einen geeigneten Mechanismus verfügt, der es dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzung
en ermöglicht, eine vollständige Überprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 zu verlangen, und zwar dann, wenn das Schriftstück dem Empfänger trotz Einhaltung des Artikels 14 ausnahmsweise nich
...[+++]t zugegangen ist.