Der Ho
f ist nämlich nicht dafür zuständig, eine Bestimmung zu rügen, die gegen die
Zuständigkeitsverteilung zwischen der gesetzgebenden Gewalt und der ausführenden Gewalt verstossen würde, es sei denn, diese Bestimmung stünde im Widerspruch zu den Regeln der
Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen, oder ein Gesetzgeber würde dadurch, dass er die Verwaltungsbehörde damit beauftragen würde, eine Massnahme zu ergreifen, für die sie
nicht zuständig wäre, somit eine Kategorie von Personen v
...[+++]on dem in der Verfassung vorgesehenen Auftreten einer demokratisch gewählten Versammlung ausschliessen.