Daraus ergibt sich, dass die f
ragliche Bestimmung dadurch, dass sie es der Steuerverwaltung während des Zeit
raums des Aufschubs nicht verbietet, eine Hypothekeneintragung vorzunehmen, um danach als bevorrechtigter Gläubiger anerkannt zu werden, auf unverhältnismäßige Weise die Rechte der anderen Gläubiger verletzt, deren Situation durch ein solches
Vorzugsrecht direkt beeinträchtigt wird, dies im Gegensatz zum Willen des Gesetzgebe
...[+++]rs, die Gleichheit der Gläubiger zu schützen.