A
llerdings « dürfte eine Einschränkung des Zugangs zum Gericht den Zugang, der einem jeden Rechtsuchenden geboten wird, jedoch nicht auf eine solche Weise und in einem solchen Maße einschränken, dass sein Recht auf Zuga
ng zu einem Gericht dadurch in seinem Wesen beeinträchtigt würde. Sie ist nur mit Artikel 6 Absatz 1 vereinbar, wenn sie einem gesetzmäßigen Ziel dient und wenn ein Zusammenhang der Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel besteht [...] » (EuGHMR, Anakomba Yula gegen Belgien, 10. M
...[+++]ärz 2009, § 31).