Bei Infrastrukturen, die teilweise oder ganz von den Rechtsvorschriften zum Energiebinn
enmarkt ausgenommen sind oder diesen nicht unterliegen, und im Falle unterirdischer
Gasspeicheranlagen wird die Kommission im Einzelfall prüfen, ob beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen
auftreten können; dabei wird sie insbesondere die Zugangsmöglichkeiten für Dritte zu der geförderten Infrastruktur, den Zugang zu alternativen Infrastrukturen
...[+++] und den Marktanteil der Beihilfeempfänger berücksichtigen.