3. stellt fest, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission vom 31. Mai 2007 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte die Einnahmen aus den Gebühren zweckgebundene Einnahmen darstellen, die von der Agentur übertragen werden können, solange sie nicht verwendet werden; stellt fest, dass Einnahmen aus der Industrie auf mehr als ein Haushaltsjahr bezogen werden dürfen; stellt fest, dass die Reserve, die i
n den nachfolgenden Jahren verwendet werden kann, auf der Grundlage des Haushaltsergebnisses des Jahres angepasst wird; stellt fest, dass der Reservebetrag in den l
...[+++]etzten beiden Jahren von 29 000 000 EUR Ende 2008 auf 21 000 000 EUR Ende 2010 zurückgegangen ist;