Diese Richtlinie gilt für die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini
gender Partikel aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, und für die Emission gasförmiger Schadstoffe aus allen Kraftfahrzeugen, die mit einem mit Erd
gas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotor ausgestattet sind, und für Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und M2, die nach der Richtlinie 70/220/EWG des Rates(1), zuletzt geändert durch di
...[+++]e Richtlinie 98/77/EG der Kommission(2), eine Typgenehmigung erhalten haben.