Art. 4 - Die am Tag des Inkrafttretens des vo
rliegenden Erlasses bestehenden Betriebe, bei denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in der Spalte 2 der Anlage I des Zusammenarbeitsabkommens
angegebenen Mengen erreichen oder überschreiten und die unter denjenigen der Spalte 3 liegen, übermitteln der Abteilung Vorbeugung und Genehmigungen innerhalb von neun Monaten, die auf dieses Inkrafttreten folgen, die Notiz zur Gefahrenermittlung, deren Inhalt in der Anlage XIII des Erlasses der Wallonischen
Regierung ...[+++] über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung festgelegt wird.