b)Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von z
wei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder, mit der Maßgabe, dass diese Mitglieder Arbeitnehmer in mindestens
zwei verschiedenen Mitgliedstaaten vertreten müssen, zu beschließen, dass keine Verhandl
ungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewandt wird, die in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreitende
...[+++]n Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben wird.