' Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundert
dreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für
Arbeitnehmer, die von
Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilien
arbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese
Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer
bei der Ausführung ihrer Arbeit ...[+++] erwähnt ist.